Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juni 2009
§ 11
§ 11 – Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig.
- Es geht um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Ordnungswidrigkeiten beziehen sich auf das Rindfleischetikettierungsgesetz.
- Zuständigkeit wurde offiziell übertragen.
- Die Regelung betrifft die Einhaltung von Vorschriften im Rindfleischsektor.